Gewerbean- oder Ummeldung
Leitfaden
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Beim zuständigen Gewerbeamt am neuen Betriebssitz erfolgt die Ummeldung; dieses informiert das Gewerbeamt am alten Standort automatisch. Die Ummeldung kostet zwischen 15 und 60 Euro. Bei einem Umzug über Gemeinde- oder Landesgrenzen hinaus ist eine Gewerbeabmeldung am bisherigen Standort empfehlenswert, um Fehlzuordnungen zu vermeiden, insbesondere bei ähnlichen Betrieben in der Region.
Die Gewerbeämter sind auf die Information durch den Gewerbetreibenden angewiesen, da sie in der Regel keine Mitteilungen anderer Behörden, insbesondere des Finanzamts und Handelsregisters, erhalten. Die Meldepflicht ergibt sich aus § 14 (1) GewO. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 (2) Nr. 2a GewO dar und können mit Bußgeld geahndet werden.
Im Rahmen der Amtshilfe informiert das Gewerbeamt häufig weitere Stellen wie Arbeitsagenturen oder Kammern. Eine ggf. erforderliche IHK-Mitgliedschaft wird automatisch gemeldet.
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Kapitalgesellschaften können unterschiedliche Anschriften für Sitz und Betriebsstätten haben. Im Handelsregister ist zwingend eine Geschäftsanschrift einzutragen, unter der Zustellungen möglich sind. Diese kann von Niederlassungen abweichen.
Änderungen der Geschäftsanschrift sind dem Registergericht notariell beglaubigt anzuzeigen. Der Gesellschaftssitz wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und kann nur durch Gesellschafterbeschluss geändert werden. Die Änderung wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam.
Die Gebühren liegen meist zwischen 30 und 140 Euro, Notarkosten zwischen 45 und 500 Euro.
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Der Umzug ist dem bisherigen und dem neuen Finanzamt mitzuteilen. Die Steuerakten werden übertragen. Die USt-IdNr. bleibt bestehen, jedoch wird eine neue Steuernummer vergeben.
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Die neue Betriebsanschrift ist den Krankenkassen mitzuteilen.
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Alle zuständigen Berufsgenossenschaften sind über den Standortwechsel zu informieren. Bei Unklarheiten hilft die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
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Das Gewerbeamt informiert meist nur die zuständige IHK. Bei einem Wechsel des IHK-Bezirks sollten beide Kammern informiert werden, um Nachteile zu vermeiden.
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Alle beratenden Partner sollten zeitnah über die neue Adresse informiert werden.
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Nach § 5 (5) DEÜV müssen Änderungen der Betriebsdaten gemeldet werden. Bestehende Ansprechpartner sollten zusätzlich informiert werden.
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Hausbanken und Versicherungen sollten frühzeitig über den Umzug und das Datum informiert werden.
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Die neue Anschrift ist im Briefkopf anzugeben. Bei Sitzverlegung sind auch Gerichtsstand und HR-Nummer anzupassen.
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Das Impressum der Website muss gemäß § 5 (1) Nr. 1 TMG aktuell gehalten werden.
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Nach §§ 6–8 RBStV sind Inbetriebnahme am neuen Standort und Aufgabe des alten Standorts zu melden.